BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 370

§ 370Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe

Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.

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