BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 367

§ 367Abstreichen

(1) Soweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:

(2) Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.

(3) Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.

(4) Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.

(5) Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.

(6) Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.

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