§ 359 Anlegung der Register
§ 359 Anlegung der Register — Geo.
§ 359 Anlegung der Register — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Gegenstandslos für die bereits auf ADV umgestelltenRegister. Für diese gilt: Unabhängig vom Datum des Einlangens eines neuen Geschäftsfalles wird die Aktenzahl nach dem Zeitpunkt der Eingabe automatisch fortlaufend pro Geschäftsabteilung jährlich mit eins beginnend vom System vergeben. D.h., daß ab 1.1. eines Jahres nur mehr Aktenzahlen dieses Jahres vergeben werden, auch wenn das Einbringungsdatum im Vorjahr liegt.
Zu Abs. 2: Allen Gerichten wird zum Stichtag 31.12. zur Ablage ein Ausdruck der ADV-geführten Register, sortiert nach Geschäftsabteilung, Anfalljahr und Aktenzahl, übermittelt. Die
jährlichen Registerausdrucke sind dauernd aufzubewahren. Wenn es der Umfang erlaubt, sind sie in Heftmappen abzulegen, bei höherer Seitenanzahl sind sie binden zu lassen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159824
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die einzelnen Sachen, die bei Gericht anhängig werden, sind, wenn hiefür ein Register besteht, in dieses nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen.
(2) Die Register werden in der Geschäftsstelle in der Regel für jede Gerichtsabteilung gesondert geführt. Nur wenn es für die Geschäftsbehandlung offenbar von Vorteil ist, kann für mehrere Gerichtsabteilungen, zum Beispiel für mehrere Untersuchungsrichter, ein gemeinsames Register geführt werden. Das in der Einlaufstelle geführte Vr-Register ist für alle Abteilungen des Gerichtes gemeinsam. Die Register sind während des Jahres in Heften von 10 bis 15 Bogen unter Umschlägen mit der Bezeichnung der Geschäftsgattung, des Jahres und der Gerichtsabteilung anzulegen und nach Ablauf des Jahres zu binden. Register von geringem Umfange können auch vor ihrer Verwendung gebunden und für mehrere Jahre verwendet werden; doch ist in jedem Jahr auf neuer Seite mit 1 zu beginnen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß auch Register größeren Umfanges vor ihrer Verwendung gebunden werden.
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