BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 34a

§ 34a

Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.

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