§ 341 Aktenanlegung undaufbewahrung, Einsicht und Abschriftnahme, Auszüge aus Hinterlegungsmassebüchern
§ 341 Aktenanlegung undaufbewahrung, Einsicht und Abschriftnahme, Auszüge aus Hinterlegungsmassebüchern — Geo.
§ 341 Aktenanlegung undaufbewahrung, Einsicht und Abschriftnahme, Auszüge aus Hinterlegungsmassebüchern — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Das Hinterlegungsgeldbuch ist mit 1.1.1970 aufgehoben worden (JMZ 11.733-8/69).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40160395
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren.
(2) Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB., der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems. Die Akten sind nach Aktenzahlen geordnet zu verwahren.
(3) Durch Ausfolgung einer Masse oder des im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Betrages erledigte Akten sind getrennt nach Jahrgängen und Gattungen, nach den Aktenzahlen geordnet, abzulegen.
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