BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 337

§ 337Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch

(1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Bediensteten des inneren Dienstes den Bediensteten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Bediensteten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbedienstete hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Bediensteten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Bediensteten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen