BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 329

§ 329Allgemeine Bestimmungen

(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung „Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...“. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Bediensteten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Bedienstete den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Bediensteter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

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