§ 326 Ausfolgungshindernisse
§ 326 Ausfolgungshindernisse — Geo.
§ 326 Ausfolgungshindernisse — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159806
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn ein Ausfolgeauftrag nach Inhalt oder Form den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht entspricht oder etwas verfügt, das mit dem Stand der Masse nicht im Einklang steht, wenn auf einem Verwahrnis eine Vormerkung haftet, die der Auftrag zur Ausfolgung oder zum Umsatzgeschäft nicht beachtet (§ 311) oder wenn sich sonstige Ausfolgungshindernisse ergeben, hat die Verwahrungsabteilung mit dem Vollzug innezuhalten und dem Gericht darüber unverzüglich in kürzester Form zu berichten.
(2) Aufträge, die von einem anderen als dem Verwahrschaftsgericht ausgehen, sind nicht auszuführen, aber dem Verwahrschaftsgericht mitzuteilen.
(3) Kann ein Auftrag zu persönlicher Ausfolgung binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Auftrages nicht vollzogen werden, so ist an das Verwahrschaftsgericht zu berichten.
(4) Nach Ablauf eines Jahres dürfen Ausfolgeaufträge erst nach Bestätigung durch das Gericht ausgeführt werden.
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