§ 320 Ausfolgung von Geld
§ 320 Ausfolgung von Geld — Geo.
§ 320 Ausfolgung von Geld — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159803
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Inländisches Geld ist, wenn der Beschluß nicht ausnahmsweise etwas anderes verfügt, sofort nach Einlangen des Ausfolgeauftrages, bei wiederkehrenden Ausfolgungen nach Eintritt der Fälligkeit, dem Empfangsberechtigten zu übersenden, und zwar mit Postscheck, wenn aber der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto besitzt, durch Überweisung auf dessen Konto, allenfalls mit einem von ihm beigebrachten Erlagschein (Erlagscheinüberweisung). Der vorherigen Einsendung einer Empfangsbestätigung des Empfangsberechtigten bedarf es nicht.
(2) Die Versendekosten und Verwahrungsgebühren (§§ 351 ff.) sind von dem auszufolgenden Betrag abzuziehen.
(3) Die Anschrift in dem von der Verwahrungsabteilung auszufertigenden Scheck (der Überweisung), in der auszufertigenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisung und in dem von der Partei beigebrachten Erlagschein muß mit der Bezeichnung des Empfangsberechtigten im Ausfolgeauftrag genau übereinstimmen. Auf dem Abschnitt des verwendeten Einzelschecks (der Einzelüberweisung) oder Erlagscheines sind die erforderlichen Angaben über Gegenstand und Zweck der Übersendung zu machen.
(4) Ordnet das Gericht ausnahmsweise die persönliche Ausfolgung an, so ist nach § 323 vorzugehen.
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