BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 317

§ 317Bezeichnung des Empfangsberechtigten

(1) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, § 323), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.

(2) Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (§ 323) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.

(3) Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung „an den Vollstrecker des . . . gerichtes“ ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des § 323 entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.

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