§ 303 Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen
§ 303 Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen — Geo.
§ 303 Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159792
Zuletzt nach Updates gesucht am
Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.
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