§ 294
§ 294 — Geo.
§ 294 — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40026232
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.
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