BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 293

§ 293

Langen bei Gericht Zahlungsanweisungen des Postsparkassenamtes oder Postanweisungen (siehe die Ausnahmen im § 292 Abs. 2) ein, so hat sie der abholende Bedienstete (der Postzusteller) dem Rechnungsführer vorzulegen. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Abschnitt, ob der angewiesene Betrag vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist (§ 287).

a) Ist der Betrag vom Gericht zu übernehmen und wird er bar benötigt, so versieht der Rechnungsführer die Post- oder Zahlungsanweisung unter Beidruck des Gerichtssiegels mit der Empfangsbestätigung und läßt den Betrag sich auszahlen oder abholen.

Ist der Betrag vom Gericht zu übernehmen, wird er aber nicht bar benötigt und liegt auch nicht der Fall des § 290 Abs. 1 lit. b vor, so fügt der Rechnungsführer der Anschrift der Postanweisung mit roter Tinte die Worte „Durch das Postsparkassenamt (zur Gutschrift auf Konto Nr. .... des .... Gerichtes ....)“ bei oder versieht die Zahlungsanweisung mit dem Vermerk „Zur Gutschrift auf Konto Nr..... des.... Gerichtes....“ und stellt die Anweisung der Post zurück.

b) Ist dagegen der Erlag an die Verwahrungsabteilung zu leiten, so fügt der Rechnungsführer der Anschrift der Postanweisung mit roter Tinte die Worte „Durch das Postsparkassenamt (zur Gutschrift auf Konto Nr..... der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht....)“ bei oder versieht die Zahlungsanweisung mit dem Vermerk „Zur Gutschrift auf Konto Nr..... der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht....“ und stellt die Anweisung der Post zurück.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen