BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 262

§ 262Rechnungsbelege

Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Buchungsnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

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