BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 220

§ 220Insolvenzverfahren

Der Einbringungsstelle obliegt die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Insolvenzverfahren.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen