§ 215 Unterbleiben der Vorschreibung
§ 215 Unterbleiben der Vorschreibung — Geo.
§ 215 Unterbleiben der Vorschreibung — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243953
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).
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