BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 205

§ 2051. Freimachungspflicht des Absenders

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a) die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

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