§ 205 1. Freimachungspflicht des Absenders
§ 205 1. Freimachungspflicht des Absenders — Geo.
§ 205 1. Freimachungspflicht des Absenders — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159702
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):
a) die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
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