§ 196 Postabholung oder Postzustellung
§ 196 Postabholung oder Postzustellung — Geo.
§ 196 Postabholung oder Postzustellung — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159696
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.
(2) Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.
(3) Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (§ 287), so ist nach § 295 vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach § 287 bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach § 293 zu verfahren.
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