§ 161 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 161 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung — Geo.
§ 161 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159673
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
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