§ 16 Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten
§ 16 Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten — Geo.
§ 16 Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten — Geo.
Beachte
Materiell derogiert, Abs. 1 und 2 durch das RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Abs. 3 durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159481
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes I. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.
(3) Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der §§ 221a und 488 Z 3 StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.
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