§ 148 Vergleichung mit der Urschrift
§ 148 Vergleichung mit der Urschrift — Geo.
§ 148 Vergleichung mit der Urschrift — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159660
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Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau mit der Urschrift zu vergleichen. Vorlesen kann auch der, der die Ausfertigung geschrieben hat. Bei gekürzten Ausfertigungen ist zu prüfen, ob sämtliche Schriftsätze (Halbschriften) mit der Eingabe, auf die sich die Erledigung bezieht, übereinstimmen. Der Name dessen, der die Ausfertigung geprüft hat, ist im Abfertigungsvermerk ersichtlich zu machen.
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