§ 140 Besondere Vorschriften für Zustellscheine
§ 140 Besondere Vorschriften für Zustellscheine — Geo.
§ 140 Besondere Vorschriften für Zustellscheine — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159652
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.
(3) Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (§ 130 Z 1) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (§ 158 Abs. 4), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.
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