§ 105 Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind
§ 105 Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind — Geo.
§ 105 Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40026197
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen:
1. Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.
2. Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.
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