BundesrechtVerordnungenElektronischer Rechtsverkehr§ 14

§ 14In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall mit dem 24. Dezember 2021 in Kraft. Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (§ 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2012 wird mit Ablauf des 23. Dezember 2021 aufgehoben.

(3) Der Inhalt dieser Vorschriften wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zur Notifizierungsnummer 2021/532/A notfiziert.

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