BundesrechtArt. 15a VereinbarungenIDSA-VereinbarungArt. 8

Art. 8Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

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Rechtssätze
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