BundesrechtArt. 15a VereinbarungenIDSA-VereinbarungArt. 7

Art. 7Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Art. 4 (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.

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