Art. 7 Geltungsdauer — IDSA-Vereinbarung
Art. 7 Geltungsdauer — IDSA-Vereinbarung
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 200/2022
Inkrafttretungsdatum
12. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249108
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Art. 4 (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.
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