Art. 4 Auflassung — IDSA-Vereinbarung
Art. 4 Auflassung — IDSA-Vereinbarung
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 200/2022
Inkrafttretungsdatum
12. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249105
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sofern der laufende Betrieb der Universität eingestellt wird, refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Art. 3 bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).
(2) Nach 25 Jahren – ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes – widmungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten der Universität gilt die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes als erloschen.
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