BundesrechtArt. 15a VereinbarungenIDSA-VereinbarungArt. 3

Art. 3Verpflichtungen des Landes

(1) Das Land Oberösterreich trägt 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen (auf Basis des Baupreisindex – BPI „Hochbau“).

(2) Das Land Oberösterreich wird zu diesem Zweck die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Land“ in Anlage 3 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre der Universität zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.

(3) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden, sofern das Land Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt.

(4) Die vom Land Oberösterreich gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2021 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem BPI „Hochbau“ valorisiert.

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