BundesrechtArt. 15a VereinbarungenIDSA-VereinbarungArt. 2

Art. 2Verpflichtungen des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Digital Sciences Austria durch Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts zu errichten und zu finanzieren.

(2) Der Bund verpflichtet sich unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität zur alleinigen Finanzierung folgender Bereiche:

1. Basisfinanzierung, welche die Deckung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre beinhaltet, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden,

2. Kosten für die Erstausstattung sowie Miet- und Betriebskosten für bestehende Gebäude der Universität Linz, die für die Universität genützt werden,

3. Kosten für die erforderliche Erstausstattung sowie Betriebskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken einschließlich Grundstückskosten.

(3) Zusätzlich zu den finanziellen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 trägt der Bund 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen. Der Anteil des Bundes wird im Wege von Zahlungen an die Universität geleistet, welche sowohl Mietzahlungen der Universität als auch sämtliche erforderlichen mieterseitigen Instandhaltungskosten für die zu errichtenden Gebäude beinhalten.

(4) Der Bund wird zu diesem Zweck ab dem Jahr 2022 die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Bund“ in Anlage 2 ergebenden Beträge für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode im Rahmen eines Globalbudgets zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.

(5) Die vom Bund gemäß Abs. 4 zur Verfügung zu stellenden Beträge, basieren auf dem Wert 2024 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2024 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog zu § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, Mieten für neu zu errichtende Gebäude sind mit dem Beginn der ersten Mietzahlung zu valorisieren.

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