Art. 1 Gegenstand und Grundsatz — IDSA-Vereinbarung
Art. 1 Gegenstand und Grundsatz — IDSA-Vereinbarung
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 200/2022
Inkrafttretungsdatum
12. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249102
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria in Linz – im Folgenden „Universität“.
(2) Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.
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