BundesrechtArt. 15a VereinbarungenIDSA-VereinbarungArt. 1

Art. 1Gegenstand und Grundsatz

(1) Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria in Linz – im Folgenden „Universität“.

(2) Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.

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