Art. 12 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften — Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)
Art. 12 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften — Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 199/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249097
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Geltung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979, bleibt von der Umsetzung dieser Vereinbarung unberührt.
(2) Da die in Art. 3 angeführten Bauvorhaben nunmehr mit dieser Vereinbarung geregelt werden, sind frühere Vereinbarungen dazu, die auf Basis der Vereinbarung BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979 geschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.
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