BundesrechtArt. 15a VereinbarungenVereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)Art. 11

Art. 11Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

(1) Der Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihm gewährten finanziellen Mittel, gesondert zu überprüfen oder von einem von ihm zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen (Verwendungskontrolle).

(2) Das Land Wien wird sicherstellen, dass die Wiener Linien im Zusammenhang mit der Verwendungskontrolle alle Prüfungsmöglichkeiten (insbesondere auch eine Kontrolle an Ort und Stelle) einräumen, alle erforderlichen Auskünfte erteilen und alle Bücher und Belege bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung der von dieser Vereinbarung umfassten Vorhaben sicher und geordnet aufbewahren.

(3) Im Sinne der Kostenwahrheit kommen die Vertragsparteien überein, dass etwaige aus der Verwirklichung der vertragsgegenständlichen Vorhaben erzielbare Einnahmen, wie etwa durch die Einhebung von Baukostenbeiträgen Dritter oder durch Erlöse aus der späteren Veräußerung von für den U Bahn Bau nicht mehr benötigten Grundstücken, nach Abzug der sich darauf beziehenden Entwicklungskosten der Wiener Linien, zu refundieren sind.

(4) Ausgaben, bei denen die Prüfung im Rahmen der Verwendungskontrolle ergeben hat, dass diese den Ausführungen gemäß Art. 10 über die Verrechenbarkeit nicht entsprechen, sind zu refundieren.

(5) Durch einen Beschluss des Lenkungsausschusses können Regelungen über die Refundierung von Ausgaben, die den Ausführungen gemäß Art. 10 über die Verrechenbarkeit nicht entsprechen, erlassen werden. Wenn im Lenkungsausschuss keine Einstimmigkeit gemäß Art. 7 Abs. 5 erzielt wird, hat der Bund das Recht, Forderungen einzuklagen.

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