Art. 10 Verrechnung — Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)
Art. 10 Verrechnung — Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U Bahn (Bund – Wien)
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 199/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249095
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach den Regelungen dieser Vereinbarung verrechenbar sind die Kosten gemäß Art. 5.
(2) Hinsichtlich der Verrechenbarkeit von Kosten gemäß Abs. 1 sind die in Art. 6 Abs. 2 definierten absoluten Deckelungsbeträge zwingend zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kosten gemäß Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 3, soweit der Lenkungsausschuss Beschlüsse nach diesen Bestimmungen fasst.
(3) Nicht verrechenbar sind Kosten für die Erhaltung, den laufenden Betrieb sowie die Instandhaltung und Instandsetzung von Schienenfahrzeugen.
(4) Kosten der Werbung und des Marketings zählen nicht zu den Kosten der umfassenden begleitenden Information und sind daher nicht verrechenbar. Klargestellt wird, dass branchenübliche Veranstaltungen im Rahmen des Bauvorhabens in die Herstellungskosten einzubeziehen sind; dies gilt für Spatenstich, Gleichenfeier, Barbara- bzw. Nepomukfeier, wobei hierbei relevant ist, dass diese im Zeitraum des Herstellungsvorganges abgehalten werden, sohin eindeutige Kausalität zur Herstellung der vertragsgegenständlichen Bauvorhaben besteht.
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