BundesrechtArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)Art. 54

Art. 54Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.

(1a) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022 notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft zu setzen.

(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2017, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.

(2a) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022, stehen, sind mit 1. Jänner 2021, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen:

1. Ein bestelltes Mitglied der mit dem G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.

2. Beschlüsse der mit dem G-ZG eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission oder Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.

3. Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.

4. Auf einen Regressanspruch der/des Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen, Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission/Landes-Zielsteuerungskommissionen und Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.

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