Art. 50 Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Art. 50 Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2023
Paragraf-ID
NOR40195054
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(1) Zur Transformation dieser Vereinbarung und Sicherstellung der Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund insbesondere nachfolgende gesetzliche Regelungen vorzusehen.
(2) Zur Stärkung der Primärversorgung gemäß Art. 6 Abs. 1 werden rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.
(3) Im Bundesgesetz über die Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt jedenfalls die Integration von Planungsbestimmungen zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 9 bis 12 vorgesehenen Maßnahmen bei gleichzeitigem Entfall des § 18 Abs. 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.
(4) Im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz erfolgt jedenfalls
1. Anpassung der Krankenanstaltentypologie an die neuen Planungsgrundsätze:
a) Standardkrankenanstalt: mindestens zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin; weiters muss zumindest eine ambulante Basis-Akutversorgung im Bereich Chirurgie/Unfallchirurgie gewährleistet werden, wobei die Landesgesetzgebung festlegen kann, dass dies auch durch Kooperation mit anderen nahe gelegenen Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist,
b) Entfall der Standardkrankenanstalten der Basisversorgung,
c) Schwerpunktkrankenanstalt: Entfall des Sonderfaches Haut- und Geschlechtskrankheiten als Pflichtfach und Erweiterung von § 2a Abs. 3 letzter Satz auf sonstige Einrichtungen,
d) Mehrstandortkrankenanstalt: standortbezogene Festlegung der Versorgungsstufe mit allen daraus entstehenden Rechtsfolgen (z. B. ärztliche Anwesenheit pro Standort) in den Verordnungen gemäß Art. 5 Abs. 10 oder mit Bescheid und
e) Umsetzung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich der reduzierten Organisationsformen,
2. Änderungen im Bereich des krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahrens:
a) Regelungen zum Entfall der Bedarfsprüfung, jedenfalls für ausschließlich nicht erstattungsfähige Leistungen (z. B. „Schönheitschirurgie“),
b) bei verbindlich durch Verordnungen gemäß Art. 5 Abs. 9 und 10 geplanten Leistungsbereichen im ÖSG oder RSG ist vorzusehen, dass ein Feststellungsbescheid über die Plankonformität das Bedarfsprüfungsverfahren ersetzt und
c) verfahrensrechtliche Abstimmungen des krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungs- und Errichtungsbewilligungsverfahrens mit einem vom Antragssteller angestrebten Kassenvertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung sowie
3. sonstige notwendige Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (z. B. Bundesgesundheitsagentur).
(5) Im Sozialversicherungsrecht erfolgt:
1. Vorsehen, dass die Kündigung eines § 2-Kassenvertrages die Kündigung sämtlicher Einzelverträge bewirkt und
2. sonstige Anpassungen an diese Vereinbarung, insbesondere im Zusammenhang mit Datenaustausch.
(6) In den Berufsrechten erfolgt:
1. eine Flexibilisierung der Ärzteausbildung,
2. Anpassung der Notärzteausbildung an die neue Ausbildungsordnung und
3. Anpassung der Berufsgesetze hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 Z 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.
(7) Die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der in Art. 14 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit im Zusammenhang mit Medikamenteneinkauf und -bewirtschaftung genannten Maßnahmen werden geschaffen.
(8) Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung, dass notärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 FSVG nicht auf Arbeitshöchstgrenzen nach dem KA-AZG anzurechnen sind.
(9) Im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfolgt die Umsetzung der in Art. 12 vereinbarten Maßnahmen sowie die Verankerung der Amtsärzteausbildung/Physikatsprüfung neu (Online-Kurs) im Dienstrecht.
(10) Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
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