BundesrechtArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)Art. 50

Art. 50Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene

(1) Zur Transformation dieser Vereinbarung und Sicherstellung der Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund insbesondere nachfolgende gesetzliche Regelungen vorzusehen.

(2) Zur Stärkung der Primärversorgung gemäß Art. 6 Abs. 1 werden rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.

(3) Im Bundesgesetz über die Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt jedenfalls die Integration von Planungsbestimmungen zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 9 bis 12 vorgesehenen Maßnahmen bei gleichzeitigem Entfall des § 18 Abs. 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.

(4) Im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz erfolgt jedenfalls

1. Anpassung der Krankenanstaltentypologie an die neuen Planungsgrundsätze:

a) Standardkrankenanstalt: mindestens zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin; weiters muss zumindest eine ambulante Basis-Akutversorgung im Bereich Chirurgie/Unfallchirurgie gewährleistet werden, wobei die Landesgesetzgebung festlegen kann, dass dies auch durch Kooperation mit anderen nahe gelegenen Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist,

b) Entfall der Standardkrankenanstalten der Basisversorgung,

c) Schwerpunktkrankenanstalt: Entfall des Sonderfaches Haut- und Geschlechtskrankheiten als Pflichtfach und Erweiterung von § 2a Abs. 3 letzter Satz auf sonstige Einrichtungen,

d) Mehrstandortkrankenanstalt: standortbezogene Festlegung der Versorgungsstufe mit allen daraus entstehenden Rechtsfolgen (z. B. ärztliche Anwesenheit pro Standort) in den Verordnungen gemäß Art. 5 Abs. 10 oder mit Bescheid und

e) Umsetzung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich der reduzierten Organisationsformen,

2. Änderungen im Bereich des krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahrens:

a) Regelungen zum Entfall der Bedarfsprüfung, jedenfalls für ausschließlich nicht erstattungsfähige Leistungen (z. B. „Schönheitschirurgie“),

b) bei verbindlich durch Verordnungen gemäß Art. 5 Abs. 9 und 10 geplanten Leistungsbereichen im ÖSG oder RSG ist vorzusehen, dass ein Feststellungsbescheid über die Plankonformität das Bedarfsprüfungsverfahren ersetzt und

c) verfahrensrechtliche Abstimmungen des krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungs- und Errichtungsbewilligungsverfahrens mit einem vom Antragssteller angestrebten Kassenvertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung sowie

3. sonstige notwendige Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (z. B. Bundesgesundheitsagentur).

(5) Im Sozialversicherungsrecht erfolgt:

1. Vorsehen, dass die Kündigung eines § 2-Kassenvertrages die Kündigung sämtlicher Einzelverträge bewirkt und

2. sonstige Anpassungen an diese Vereinbarung, insbesondere im Zusammenhang mit Datenaustausch.

(6) In den Berufsrechten erfolgt:

1. eine Flexibilisierung der Ärzteausbildung,

2. Anpassung der Notärzteausbildung an die neue Ausbildungsordnung und

3. Anpassung der Berufsgesetze hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 Z 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.

(7) Die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der in Art. 14 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit im Zusammenhang mit Medikamenteneinkauf und -bewirtschaftung genannten Maßnahmen werden geschaffen.

(8) Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung, dass notärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 FSVG nicht auf Arbeitshöchstgrenzen nach dem KA-AZG anzurechnen sind.

(9) Im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfolgt die Umsetzung der in Art. 12 vereinbarten Maßnahmen sowie die Verankerung der Amtsärzteausbildung/Physikatsprüfung neu (Online-Kurs) im Dienstrecht.

(10) Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)

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