Art. 46 Sanktionen extramuraler Bereich — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Art. 46 Sanktionen extramuraler Bereich — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2023
Paragraf-ID
NOR40195050
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Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.
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