BundesrechtArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)Art. 42

Art. 42Finanzierung von Lehrpraxen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die zur Attraktivierung des Berufsbildes des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin, insbesondere im niedergelassenen Bereich, geschaffene und verpflichtende Ausbildung in Lehrpraxen unter nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam zu fördern:

1. Abschluss eines Gesamtvertrages durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer über Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen, welche von Ausbildungsärzten in Lehrpraxen erbracht werden

2. Etablierung einer bundesweit einheitlichen Förderung von Lehrpraxen sowie eines bundesweiten Reglements für die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen auf das Bundesgebiet.

3. Die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen entspricht dem Nachbesetzungsbedarf (intra- und extramural) in den jeweiligen Ländern.

4. Auf Länderebene erfolgt:

a) die konkrete Verteilung und Auswahl der förderbaren und geförderten Lehrpraxen;

b) die Festlegung über das Dienstverhältnis bzw. die Dienstzuteilung der Lehrpraktikanten;

c) die Abrechnung der gemeinsamen Förderung der Lehrpraxen.

(2) Folgende Grundsätze für die gemeinsame Förderung werden vereinbart:

1. Die Förderung bezieht sich auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens sechs Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden.

2. Die Förderung wird wie folgt getragen:

a) Der Bund, die Sozialversicherungsträger sowie das jeweilige Land tragen zu jeweils gleichen Anteilen insgesamt 75vH der Gehaltsaufwendungen der LehrpraktikantInnen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen.

b) Dem Bund wird die Option eingeräumt, bis zum 30. September eines jeden Jahres mitzuteilen, dass im Folgejahr abweichend von lit. a die gemeinsame Förderung insgesamt höchstens 70vH der Gehaltsaufwendungen beträgt und die Anteile des Bundes höchstens 10vH der Gehaltsaufwendungen betragen. Im Falle der Ausübung dieses Optionsrechtes tragen die Sozialversicherungsträger sowie das jeweilige Land jeweils 30vH der Gehaltsaufwendungen.

c) Das Optionsrecht ist bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung befristet.

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