Art. 41 Streichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Art. 41 Streichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2023
Paragraf-ID
NOR40195045
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bund und Länder kommen überein, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten die Verpflichtung zur Leistung von Selbstbehalten sowohl im KAKuG als auch im SV-Recht zu streichen.
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