BundesrechtArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)Art. 30

Art. 30Zweckwidmung von Mitteln für sektorenübergreifende und überregionale Vorhaben

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Mittelreallokation geeignete Finanzierungsinstrumente einzurichten, um gemeinsam im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit definierte Vorhaben der Gesundheitsreform zu folgenden Themenbereichen umzusetzen:

1. Stärkung der ambulanten Versorgung insbesondere der Primarversorgung gemäß den Vorgaben des Primärversorgungsgesetzes und

2. Aufbau bzw. Entwicklung von neuen überregionalen Versorgungsangeboten und überregional erforderlicher Infrastruktur sowie gemeinsam vereinbarte Finanzierungslösungen für Medikamente.

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