BundesrechtArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)Art. 27

Art. 27Mittel der Bundesgesundheitsagentur

(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:

1. 0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017),

2. 0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017) und

3. mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:

1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:

a) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,

b) 4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,

c) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,

d) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,

e) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,

f) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,

g) 14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.

2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß Art. 33 bis Art. 36 bzw. gemäß Art. 44 Abs. 2 zu verwenden:

a) bis einschließlich 2021 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 7,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden; ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer,

b) 3,4 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,

c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,

d) 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission von maximal 20 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 32,

e) 23,917 Millionen Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023 zur Finanzierung von ELGA gemäß Art. 33 Abs. 6 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und

f) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 44 Abs. 2).

3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 45 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

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