BundesrechtArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)Art. 19

Art. 19Organisation der Bundesgesundheitsagentur

(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat folgende Organe:

1. Bundes-Zielsteuerungskommission

2. Ständiger Koordinierungsausschuss

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten und Informationen in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält. Das gilt insbesondere für die Bereiche Planung und Qualität.

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