Art. 19 Organisation der Bundesgesundheitsagentur — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Art. 19 Organisation der Bundesgesundheitsagentur — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2023
Paragraf-ID
NOR40195023
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(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat folgende Organe:
1. Bundes-Zielsteuerungskommission
2. Ständiger Koordinierungsausschuss
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten und Informationen in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält. Das gilt insbesondere für die Bereiche Planung und Qualität.
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