BundesrechtArt. 15a VereinbarungenOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)Art. 15

Art. 15Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) ist auszubauen und weiterzuentwickeln.

(2) Die derzeitige Dokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentation, Intensivdokumentation) und im ambulanten Bereich (Leistungsdokumentation) der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Ebenso ist die derzeitige Dokumentation im extramuralen Bereich (Leistungsdokumentation) durch die Sozialversicherung sicherzustellen und weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang wird auch die Pseudonymisierung der Datenmeldungen inklusive der dafür notwendigen Datengrundlagen weiterhin sichergestellt.

(3) Ab 1. Jänner 2017 soll eine Erfassung von definierten seltenen und teuren pharmakologischen Therapien (z. B. Enzymersatztherapien) sowohl im stationären als auch im spitalsambulanten Bereich erfolgen. Dazu sollen im Leistungskatalog einige wenige Positionen aufgenommen werden. Gleichzeitig mit der Leistungserfassung für die ausgewählten Medikamente ist eine verpflichtende Erfassung der entsprechenden Diagnosen nach ICD-10 sicherzustellen, um diese Therapien mit entsprechenden Indikationen für Zwecke der Qualitätssicherung, Epidemiologie und allfällige spätere Abrechenbarkeit verknüpfen zu können. In Symmetrie zur Dokumentation dieser pharmakologischen Therapien im Krankenanstaltenbereich werden zur Erreichung eines vollständigen Bildes über das Leistungsgeschehen seitens der Sozialversicherung entsprechende Informationen aus dem extramuralen Bereich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Z 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zur Verfügung gestellt (z. B. Daten zu Arzneimittelverordnungen).

(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen. Die Dokumentation von Diagnosen im ambulanten Bereich in codierter Form auf Basis des Diagnoseschlüssels ICD-10 bzw. im Bereich der Primärversorgung alternativ auch auf Basis von ICPC-2 wird angestrebt.

(5) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher.

(6) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im stationären und gesamten ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen.

(7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw. mit den noch festzulegenden Standards in der ELGA zu achten. Die Dokumentation soll an international standardisierten Terminologie- und Klassifikationssystemen ausgerichtet sein und im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsprozesse der Leistungserbringer/innen erfolgen.

(8) Auf Basis eines von der Bundesgesundheitsagentur festgelegten bundesweit einheitlich strukturierten Berichts sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.

(9) Zur Gewährleistung der Steuerung, Planung und Finanzierung des Gesundheitswesen erfolgt die unentgeltliche Bereitstellung von Dokumentationsdaten (LKF-Daten für den stationären Bereich bzw. Leistungsdokumentation für den ambulanten Bereich) der Krankenanstalten durch die Landesgesundheitsfonds sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Abrechnungsdaten durch die Sozialversicherungsträger an die Gesundheit Österreich GmbH. In Hinblick auf die Datenhaltung, -auswertung und -interpretation werden folgende Grundsätze vereinbart:

1. Die gemeinsame Datenhaltung erfolgt bei der Gesundheit Österreich GmbH.

2. Der Aufbau der Datenhaltung erfolgt sukzessive und im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung.

3. In Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung wird für Routineauswertungen eine gemeinsame Analyse- und Auswertungsplattform unter Bedachtnahme auf bestehende Systeme etabliert, die allen Zielsteuerungspartnern zugänglich ist.

4. Sofern eine Abfrage außerhalb der Routineauswertungen von einem Zielsteuerungspartner gewünscht wird, sind die anderen Zielsteuerungspartner unmittelbar zu informieren. In begründeten Fällen kann ein Partner einen Einwand gegen die Abfrage geltend machen und diese hemmen. Die Auswertungsergebnisse solcher Abfragen sind allen Zielsteuerungspartnern zugänglich zu machen. Eine allfällige Interpretation und Verwendung der Auswertungen kann nur in gemeinsamer Abstimmung zwischen den Zielsteuerungspartnern erfolgen.

5. Die Koordination des in Z 4 beschriebenen Abfrageprozesses obliegt der Gesundheit Österreich GmbH. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gemäß Art. 21 ist über die in Z 1 bis 4 beschriebenen Aktivitäten in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.

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