BundesrechtArt. 15a VereinbarungenZielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)Art. 7

Art. 7Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

(1) Zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung ist auf Bundesebene ein periodenbezogener (mehrjähriger) Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. In diesem Vertrag werden die strategischen und operativen Ziele sowie die auf Bundes- und Landesebene zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung vereinbart und verbindlich festgelegt, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene hat ausgehend von den Zielen und Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit auf Grundlage der in den Abschnitten 4 und 5 (Steuerungsbereiche und Finanzzielsteuerung) festgelegten Inhalte eine Priorisierung sowie eine Festlegung von Themenschwerpunkten vorzunehmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung festzulegen.

(2) Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Bundesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Rahmen von Bundes-Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren.

(3) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag werden auf Landesebene mehrjährige Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart und verbindlich festgelegt. Diese Landes- Zielsteuerungsübereinkommen können weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in diesen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.

(4) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:

1. In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe vom Bund, von den Ländern und von der Sozialversicherung (Hauptverband nach Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz) ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Der unterfertigte Zielsteuerungsvertrag ist binnen eines Monats der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Landes-Zielsteuerungskommissionen zur Kenntnis zu bringen.

2. Der periodenbezogene Zielsteuerungsvertrag hat bis zum Ende des dritten Quartals des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen des bestehenden Zielsteuerungsvertrages haben bis spätestens Ende des dritten Quartals des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.

3. Die Bundes-Jahresarbeitsprogramme bzw. deren Adaptierungen für die Maßnahmen auf Bundesebene sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(5) Die Länder und die Sozialversicherung sind auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:

1. In der Landes-Zielsteuerungskommission sind mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen sind. Wenn diese Landes-Zielsteuerungsübereinkommen dem Zielsteuerungsvertrag bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widersprechen, hat der Bund ein Vetorecht. Die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind binnen eines Monats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.

2. Die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

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