Art. 30 Durchführung der Vereinbarung — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Art. 30 Durchführung der Vereinbarung — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 97/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022
Inkrafttretungsdatum
07. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249141
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(1a) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2022 in Kraft zu setzen.
(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2017, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(2a) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022 stehen, sind mit 1. Jänner 2022, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen