Art. 26 Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Art. 26 Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 97/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194985
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.
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