BundesrechtArt. 15a VereinbarungenZielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)Art. 18

Art. 18Monitoring und Berichtswesen

(1) Die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben auf Bundesebene ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit durchzuführen und inhaltlich weiterzuentwickeln. Hierfür sind die im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Ziele auf Bundes- und Landesebene so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist.

(2) Die Ergebnisse des Monitorings der Zielsteuerung-Gesundheit sind in Form von strukturierten Berichten aufzubereiten und zusammenzuführen. Diese Monitoringberichte zur Zielerreichung gliedern sich in Bezug auf Inhalte und Periodizität wie folgt:

1. halbjährlich: Ergebnisse des Monitorings zur Finanzzielsteuerung als Kurzbericht

2. jährlich: Ergebnisse des Monitorings zur Finanzzielsteuerung und Darstellung der Entwicklungen der definierten und steuerungsrelevanten Messgrößen und Gegenüberstellung mit vereinbarten Zielwerten aus der Zielsteuerung-Gesundheit (Monitoring der Steuerungsbereiche)

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, sich jedenfalls jährlich über den Stand der Umsetzung der im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zu informieren, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bearbeitung der im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarten Ziele sicherzustellen. Dieses Berichtswesen hat jedenfalls auch eine Einschätzung zur Maßnahmenumsetzung zu umfassen.

(4) Durch das Monitoring ist Transparenz, Vergleichbarkeit und Aktualität zu schaffen und dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass

1. die Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,

2. primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden und

3. bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden.

(5) Bund und Länder stellen sicher, dass die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die Länder stimmen zu, dass gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium für die Zwecke des Monitorings alle seine von der Statistik Austria verwendeten Daten für die Berechnung nach dem System of Health Accounts (SHA) dauerhaft von der Statistik Austria direkt zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Finanzierung des auf Bundesebene durchzuführenden Monitorings Zielsteuerung-Gesundheit und Berichtswesens erfolgt durch den Bund.

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