BundesrechtArt. 15a VereinbarungenZielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)Art. 17

Art. 17Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2023

(1) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene

1. Ausgangsbasis für die Ermittlung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene ist die in der der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die erste Periode von 2012 bis 2016, BGBl. I Nr. 200/2013, vereinbarte Ausgabenobergrenze für das Jahr 2016 in Höhe von 25.563 Millionen Euro.

2. Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Art. 15 Abs. 4 Z 2 ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro) 25.563 26.483 27.410 28.342 29.277 30.214 31.181 32.179
Jährlicher Ausgabenzuwachs 3,6 % 3,5 % 3,4 % 3,3 % 3,2 % 3,2 % 3,2 %

(2) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Landesebene

1. Die Ausgabenobergrenzen auf Landesebene betreffen jene Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder, welche unmittelbar durch diese steuerbar sind (zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben). Diese sind aus den Rechnungsabschlüssen der Landesgesundheitsfonds bzw. der Länder und Gemeinden wie folgt abzuleiten:

Ausgaben für Fondskrankenanstalten (FKA) gemäß Rechnungsabschlüsse (RA) der Landesgesundheitsfonds (LGF) (inkl. der Mittel gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG))

abzügl. Investitionen (inkl. Schuldendienste für Investitionen)

abzügl. Strukturmittel

abzügl. über LGF ausgewiesene Betriebsabgangsdeckung

abzügl. ausländische Gastpatienten

abzügl. sonstige Kostenbeiträge

ergibt: Zielsteuerungsrelevante Ausgaben für FKA gemäß RA der LGF

zuzügl. Betriebsabgangsdeckung ausgewiesen in den RA der Eigentümer bzw. öffentl. Träger (insb. Länder und Gemeinden)

zuzügl. Betriebsabgangsdeckungen der Gemeinden (falls relevant)

abzügl. Betriebsabgangsdeckung/Betriebskostenzuschüsse für Pflegeheime (falls relevant)

zuzügl. Sozialhilfe (sofern nicht in RA der Landesgesundheitsfonds enthalten)

ergibt: Zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder

2. Eine Modifikation der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der Landesgesundheitsfonds sowie weiterer zu Grunde liegender Rechenwerke eines Landes, sofern für die Zielsteuerung-Gesundheit von Relevanz, sind gegenüber den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.

3. Ausgangsbasis für die Ermittlung der zielsteuerungsrelevanten nominellen Ausgabenobergrenzen der Länder ist die in Art. 26 Abs. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die erste Periode von 2012 bis 2016, BGBl. I Nr. 200/2013, vereinbarte Ausgabenobergrenze für das Jahr 2016 in Höhe von 11.569 Millionen Euro.

4. Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Art. 15 Abs. 4 Z 2 ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die Länder:

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro) 11.569 11.985 12.405 12.827 13.250 13.674 14.112 14.563
Jährlicher Ausgabenzuwachs 3,6 % 3,5 % 3,4 % 3,3 % 3,2 % 3,2 % 3,2 %

5. Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen innerhalb der Länder ist durch die Länder vorzunehmen und im Zielsteuerungsvertrag und in den jeweiligen mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu dokumentieren.

6. Bei der Festlegung der Ausgangsbasis gemäß Z 3 wird

a) für Vorarlberg der im Jahr 2016 die Ausgabenobergrenze überschreitende Betrag in Höhe von 28,8 Millionen Euro und

b) für Tirol ein Betrag in Höhe von 30,8 Millionen Euro (das entspricht der Steigerung der Ausgabenobergrenze im Jahr 2017)

additiv zugeschlagen und bei den Ausgabenobergrenzen über die Laufzeit gemäß Z 4 und bei der Verteilung der Ausgabenobergrenzen gemäß Z 5 als zusätzliche Beträge berücksichtigt.

(3) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen im Bereich der Sozialversicherung

1. Die Ausgabenobergrenzen im Bereich der Sozialversicherung betreffen jene Gesundheitsausgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, welche unmittelbar durch diese steuerbar sind (zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben). Die Grundlage für die zielsteuerungsrelevanten Ausgaben der Sozialversicherung stellen die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherungsträger dar, wobei folgende Ausgabenanteile zur Feststellung der relevanten Ausgangswerte zum Abzug zu bringen sind:

a) Überweisungen an die Landesgesundheitsfonds

b) Überweisungen für den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), Unfall- und sonstige Spitäler sowie Hanusch Krankenhaus

c) Stationäre Rehabilitation

d) Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung (Kuren)

e) Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Bestattungskostenzuschuss, Rehabilitationsgeld)

f) Abschreibungen

g) Finanzaufwendungen

h) Überweisungen an den Ausgleichsfonds

i) Übrige außerordentliche Aufwendungen

j) Zuweisung Rücklagen

2. Modifikationen der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung, soweit diese für die Zielsteuerung-Gesundheit relevant sind, sind transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.

3. Ausgangsbasis für die Ermittlung der zielsteuerungsrelevanten nominellen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung ist die in Art. 27 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die erste Periode von 2012 bis 2016, BGBl. I Nr. 200/2013, vereinbarte Ausgabenobergrenze für das Jahr 2016 in Höhe von 10.274 Millionen Euro.

4. Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Art. 15 Abs. 4 Z 2 ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die Sozialversicherung:

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro) 10.274 10.644 11.016 11.391 11.767 12.143 12.532 12.933
Jährlicher Ausgabenzuwachs 3,6 % 3,5 % 3,4 % 3,3 % 3,2 % 3,2 % 3,2 %

5. Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen innerhalb der Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der Ausgabenobergrenzen sind durch die Sozialversicherung vorzunehmen und im Zielsteuerungsvertrag und in den jeweiligen mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu dokumentieren.

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