Art. 10 Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Art. 10 Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 97/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022
Inkrafttretungsdatum
07. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40249132
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.
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