§ 2 — Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
§ 2 — Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 180/2023
Inkrafttretungsdatum
14. Juni 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40253403
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Inkrafttreten dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung oder auf Grund einer Kundmachung gemäß § 5 Abs. 3 NRWO nach Wirksamwerden einer Gebietsänderung stattfinden.
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