BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 9

§ 9Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung

Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:

1. Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,

2. Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,

3. Berichte an die Landtage,

4. Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 148e, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,

5. Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),

6. Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),

7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (§ 15 Abs. 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),

8. die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen zur Schwerpunktprüfung,

9. die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,

10. die Durchführung der jährlichen Tagung aller Kommissionsmitglieder,

11. die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),

12. Vorschläge an die/den Bundespräsidentin/Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen,

13. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten lässt,

14. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung erledigt werden sollen,

15. die Übertragung der Zuständigkeit zur selbstständigen Erledigung von Einzelfällen auf ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft über Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft,

16. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, Einsetzung von Arbeitsgruppen und Stabsstellen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche Fragen der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, der Wissenschaft und Lehre sowie schulischen und sonstigen Bildungseinrichtungen, der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen in der Volksanwaltschaft, die Herausgabe von Publikationen der Volksanwaltschaft,

17. die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (I.O.I.), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird,

18. die Einrichtung der Rentenkommission nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Leitung der Rentenkommission betraut wird, die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Rentenkommission, die Höhe der Entschädigung gem. § 41 dieser GeO, die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Rentenkommission, die Beschlussfassung über die Richtlinien der Rentenkommission und die Empfehlungen an die Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 Heimopferrentengesetz – HOG),

19. Entscheidungen der Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates. Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

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